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Gut zu wissen: MiFID II und Folgen für § 34 f-Vermittler

Wie bin ich als § 34 f-Vermittler von MiFID II betroffen? Muss ich jetzt schon Neues berücksichtigen? Eine Frage, die derzeit viele unserer Vertriebspartner bewegt.
  
Die gute Nachricht: § 34 f-Vermittler betrifft MiFID II nicht
Weder zum Thema Provisionen noch zu den Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten. Die Finanzanlagenvermittler sind noch nicht betroffen, da die für sie maßgebliche Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) noch nicht neu gefasst wurde, daher gilt bis auf weiteres die bestehende Verordnung.

Wahrscheinlich ist, dass der Gesetzgeber irgendwann auch die FinVermV mit Blick auf MiFID II anpassen wird. Gedanklich sollten sich § 34 f-Vermittler damit bereits heute beschäftigen. 

Der Branchenverband Votum empfiehlt dazu: 
„Sie können sich beispielsweise bereits jetzt mit der neuen Gewichtung der Anlageziele im Bereich der Geeignetheitsprüfung vertraut machen. Der Gesetzgeber wird auch bei der Neufassung der FinVermV vorgeben, dass zukünftig die Risikotoleranz und Risikotragfähigkeit des Kunden im Vordergrund stehen und nicht die Renditeziele. Die Risikotragfähigkeit ist dabei nicht allein durch den Kunden – etwa in einer Skala – festzulegen, sondern hier muss der Berater objektive Parameter des Kundenumfelds und seiner persönlichen Situation beurteilen um zu ermessen, welches Verlustpotenzial der Kunde im worst case „aushalten“ kann. Es ist daher zu empfehlen, sich jetzt mit den neuen Angeboten im Bereich der Beratungs- und Dokumentationssoftware vertraut zu machen. Vermittler können auch bereits mit einer Geeignetheitserklärung nach WpHG-Vorgaben arbeiten, da diese gegenüber den bisher verwendeten Beratungsprotokollen qualitativ nicht zurückfallen“, Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM e.V.

Lesen Sie hier das ganze Interview mit Martin Klein, erschienen in AssCompact